Hinweis Künstlersozialkasse

Nach § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.7 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) sind Unternehmen verpflichtet, an die KSK (Künstlersozialkasse) eine Künstlersozialabgabe zu entrichten, die regelmäßig Werbung und Öffentlichkeitsarbeit bei uns als Agentur in Auftrag geben.

Deren Prozentsatz entspricht den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Derzeit liegt der Abgabesatz für 2020 bei 4,2 %.

Zur Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Künstlersozialabgabe gehören gem. § 25 Abs.1 Satz 1 KSVG  Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören Zahlungen an: juristische Personen des privaten Rechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, eingetragene Genossenschaft, KG auf Aktien) und GmbH & Co KG sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Anstalten, Körperschaften und Stiftungen).

Als selbstständige Künstler in der Rechtsform einer GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts fallen gezahlte Entgelte an uns in die Bemessungsgrundlagen unserer Auftraggeber.

Keine Abgabepflicht bei gelegentlicher Auftragserteilung:

„Ab 1.1.2015 gilt folgendes: Eine gelegentliche Auftragserteilung liegt nur dann vor, wenn die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 € nicht übersteigt.“

Ebenfalls keine Abgabepflicht entsteht für alle unsere im Bereich „Raumkonzepte“ erbrachten Leistungen.

Fragen beantwortet die Künstlersozialkasse (KSK) unter 04421 / 75 43 – 9 oder Ihr Steuerberater.

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